Namentlich mit Blick auf das Verschulden, die wiederholte Delinquenz und die hohe Rückfallgefahr (keinerlei Einsicht oder Reue) erscheint diese Dauer aber gerechtfertigt und verhältnismässig. Dass die Vorinstanz das Tätigkeitsverbot auf die berufliche Tätigkeit beschränkte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und kann aufgrund des in diesem Punkt zu beachtenden Verschlechterungsverbots auch nicht ausgedehnt werden. Im Weiteren kann betreffend das Tätigkeitsverbot auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 18 651 f.; S. 182 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.__