17. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe / Zusatzstrafe Nach dem Gesagten beträgt die verschuldensangemessene Strafe 102 Monate Freiheitsstrafe (48 Monate für den ‘Bilderhandel’ sowie 48 + 6 Monate für die ‘neuen Delikte’). Von dieser ist die rechtskräftige Freiheitsstrafe betreffend ‘Bilderhandel’ von 48 Monaten abzuziehen (vgl. E. 11 hiervor). Damit resultiert eine Zusatzstrafe von 54 Monaten (4 Jahre und 6 Monate) Freiheitsstrafe. 18. Vollzug In dieser Höhe kann die Freiheitsstrafe nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).