GmbH sei ihnen dieses Geld schuldig. Der Beschuldigte inszenierte sich als Opfer der G.________ und machte geltend, er sei von ihnen in die Irre geführt worden. Gesundheitliche Gründe, die eine Verbüssung der Freiheitsstrafe massgeblich erschwerten und über die zu erwartenden/üblichen Altersbeschwerden hinausgingen, 104 sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Es ist folglich von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.