Kurz vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten befand sich der Beschuldigte betreffend den ‘Bilderhandelfall’ in Untersuchungshaft und es drohte bereits eine langjährige Freiheitsstrafe. Diese Umstände hielten den Beschuldigten indessen nicht davon ab, mit ähnlichem modus operandi – notabene zum Nachteil der bereits im ‘Bilderhandelfall’ durch ihn geschädigten Personen bzw. deren Gesellschaft – zu delinquieren. Dies zeugt von einer beispiellosen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Der Beschuldigte zeigte sich vom gegen ihn laufenden Strafverfahren gänzlich unbeeindruckt.