Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens (‘Bilderhandelfall’), im Rahmen dessen er mittlerweile rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen eines vergleichbaren Delikts verurteilt wurde. Kurz vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten befand sich der Beschuldigte betreffend den ‘Bilderhandelfall’ in Untersuchungshaft und es drohte bereits eine langjährige Freiheitsstrafe.