16. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben kann auf die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 18 649 f.; S. 180 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die hohe Verschuldung bzw. das Leben auf Kosten anderer ist entgegen der Vorinstanz nicht straferhöhend, sondern neutral zu gewichten. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens (‘Bilderhandelfall’), im Rahmen dessen er mittlerweile rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen eines vergleichbaren Delikts verurteilt wurde.