Unter Berücksichtigung des Deliktsbetrags sowie der Verschuldenserhöhung für die an den Tag gelegte kriminelle Energie (Art und Weise der Tatbegehung, vgl. E. 15.1.1 hiervor) erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen. 15.8. Fazit Zur Einsatzstrafe von 48 Monaten (‘Bilderhandel’) werden die sieben einzeln festgesetzten Freiheitsstrafen (24 + 19 + 22 + 22 + 3 + 4 + 5 = 99 Monate) im Umfang von 48 Monaten (ca. 50 %), asperiert, womit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 96 Monaten bzw. 8 Jahren resultiert.