Der Beschuldigte handelte dabei nicht eventual-, sondern direktvorsätzlich, weshalb ihm diesbezüglich keine Verschuldensminderung zugutekommt. Unter Berücksichtigung des Deliktsbetrags sowie der Verschuldenserhöhung für die an den Tag gelegte kriminelle Energie (Art und Weise der Tatbegehung, vgl. E. 15.1.1 hiervor) erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen.