‘Nichtweiterleiten von Einnahmen BH.________’ Der titelerwähnte Schuldspruch betrifft dasselbe Vorgehen wie in E. 15.5., mit dem Unterschied, dass der durch den Verkauf der X.________ (Produkt) an BH.________ eingenommene und nicht an die C.________ GmbH, sondern an AX.________ weitergeleitete Betrag höher lag. Die verschuldenserhöhende Art und Weise der Tatbegehung und die verschuldensmindernde eventualvorsätzliche Begehung wiegen sich auf, womit aufgrund des im Vergleich zu E. 15.5 höheren De-