Im vorliegenden Sachverhalt unterliess es der Beschuldigte, die durch den Verkauf der X.________ (Produkt) an BG.________ eingenommenen CHF 11'320.00 an die C.________ GmbH weiterzuleiten. Stattdessen übermittelte er das Geld an AX.________. Die Kammer erachtet aufgrund des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrags eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Art und Weise der Tatbegehung (verschuldenserhöhend, vgl. E. 15.1.1.) und das eventualvorsätzliche Handeln (verschuldensmindernd) halten sich die Waage. 15.6. Schuldspruch Sachverhalt ‘Nichtweiterleiten von Einnahmen BH.