Die subjektiven Tatkomponenten sind mithin neutral zu gewichten. Damit werden die verschuldenserhöhenden Umstände betreffend die Art und Weise der Tatbegehung von den (insgesamt neutral zu gewichtenden) subjektiven Tatkomponenten nicht kompensiert. Insgesamt wird somit auch für diesen Sachverhalt (trotz des leicht tieferen Deliktsbetrags) eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. 15.5. Schuldspruch Sachverhalt ‘Nichtweiterleiten von Einnahmen BG.________’ Im vorliegenden Sachverhalt unterliess es der Beschuldigte, die durch den Verkauf der X.________ (Produkt) an BG.