Vielmehr flossen die Gelder ab dem Konto der C.________ GmbH auf das private Konto des Beschuldigten, von welchem er es anschliessend an Drittpersonen weiterleitete, die – zumindest im Falle von CB.________ – in keinem oder lediglich mittelbar im Zusammenhang zur C.________ GmbH standen. Der Deliktsbeitrag liegt bei EUR 262'600.00. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz handelte, floss das Geld doch auf sein privates Konto zur gutdünkenden Weiterverwendung. Die subjektiven Tatkomponenten sind mithin neutral zu gewichten.