102 der eventualvorsätzlichen Begehung halten sich auch hier die Waage (vgl. E 15.1.3.). 15.3. Schuldspruch Sachverhalt ‘AX.________’ Vorab kann für die Tatkomponenten auf das zum Sachverhalt M.________ AG/'AV.________’ (E. 15.1) und ‘BR.________/AW.________’ (E. 15.32) Ausgeführte verwiesen werden. Der Sachverhalt ‘AX.________’ unterscheidet sich von den erwähnten Sachverhalten – soweit für die Strafzumessung massgeblich – primär im Deliktsbetrag. Dieser liegt vorliegend bei CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92.