’ erfolgte mithin im gleichen ‘Gesamtgeschehen’ und unterscheidet sich primär im Deliktsbetrag sowie hinsichtlich des Zahlungsempfängers. Letzteres hat auf das Verschulden resp. die Strafhöhe keinen Einfluss. Beim Sachverhalt ‘BR.________/AW.________’ liegt der Deliktsbetrag bei EUR 210'500.00. Insgesamt erscheint für diesen Sachverhalt eine Strafe von 19 Monaten als verschuldensangemessen. Die Verschuldenserhöhung aufgrund der Art und Weise der Tatausführung (vgl. E. 15.1.1. hiervor) sowie die Verschuldensminderung aufgrund