15.1.3 Fazit Die Verschuldenserhöhung unter dem Kriterium der Art und Weise der Tatausführung und die Verschuldensminderung für die eventualvorsätzliche Tatbegehung halten sich in etwa die Waage. Für den Sachverhalt M.________ AG/'AV.________’ erscheint folglich eine Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 15.2. Schuldspruch Sachverhalt ‘BR.________’ / AW.________’ Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mit Ausnahme des tieferen Deliktsbetrags bzw. des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs mit dem soeben beurteilten Sachverhalt (M.________ AG/'AV.________’) vergleichbar.