Davon können wir nur träumen. Du bist demnach diesen Monat Multimillionär und wir bis über den Hals verschuldet. Und dann verlangst Du von uns zusätzlich Sachen, die über unsere Herzen gehen?» (pag. 04 100 030). Die Bereicherungsabsicht ist deliktsimmanent bzw. bereits in der Qualifikation gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB mit dem höheren Strafrahmen berücksichtigt. Der Eventualvorsatz wirkt sich demgegenüber verschuldensmindernd aus, wobei dieser nicht in der Nähe der Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. 15.1.3 Fazit