Die Art und Weise seines Handelns wirkt sich insgesamt verschuldenserhöhend aus. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 646; S. 177 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unter dem Stichwort Willensrichtung und Beweggründe kann festgehalten werden, dass A.________ eventualvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Das ist grundsätzlich deliktsimmanent, wobei sich der Eventualvorsatz leicht zu seinen Gunsten auswirken muss. Anders als andere Vermögensdelinquenten gab A.___