Damit hat er fortlaufend auf das Ehepaar G.________ eingewirkt, sie vom Gelingen seines Vorgehens überzeugt und – als kein Geld in die Gesellschaft zurückfloss – grossen Effort gezeigt, dass das Ehepaar G.________ ihren Glauben in sein Handeln nicht verliert. Der Beschuldigte handelte damit mit einer beachtlichen kriminellen Energie und nicht mehr bloss deliktstypisch. Er machte mithin mehr, als für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, und präsentierte sich gegenüber dem Ehepaar G.________ als deren Retter in der Not. Die Art und Weise seines Handelns wirkt sich insgesamt verschuldenserhöhend aus.