Dass die Gesellschaft diesen Vermögensverlust, wie auch die weiteren, verkraften konnte, kann dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht zugutegehalten werden. So hat sein Bruder AK.________ zwar grössere Beträge in die Gesellschaft eingeschossen. Die Zahlungen erfolgten jedoch nicht à fonds perdu, und die Gesellschaft wurde zwischenzeitlich auf Rückzahlung betrieben. Insgesamt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs beträchtlich. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch betreffend den Sachverhalt M.________ AG/'AV.________ eine Strafe von 24 Monaten als dem verschuldeten Erfolg angemessen.