Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – der wirtschaftliche Wert des fremden Vermögens (NIGGLI, a.a.O., N 9 zu Art. 158 StGB) – bestimmt sich beim Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung im wesentlichen Masse anhand des Schadensbetrags sowie der Bereicherung. Der Deliktsbetrag von CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 ist auch für ein KMU bzw. eine juristische Person als erheblich zu bezeichnen und traf die C.________ GmbH substanziell. Dass die Gesellschaft diesen Vermögensverlust, wie auch die weiteren, verkraften konnte, kann dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht zugutegehalten werden.