15. Asperation Es wird vorweggenommen, dass die Kammer die nachfolgend festzusetzenden Einzelstrafen mit einem Faktor von rund 50 % zur Einsatzstrafe asperiert: Zum einen hat der Beschuldigte stets dasselbe Rechtsgut verletzt. Zum anderen sind eine Vielzahl von Delikten zu sanktionieren, was dazu führt, dass sie sich gegenüber der Einsatzstrafe in geringerem Umfang erhöhend auszuwirken haben, zumal ab einem bestimmten Punkt der zur Verfügung stehende Strafrahmen ausgeschöpft ist und zusätzliche Delikte nicht mehr bestraft werden können (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 504 f.).