14. Schwerste Strafe / Einsatzstrafe Die schwerste Straftat stellt diejenige des rechtskräftigen Urteils im ‘Bilderhandelfall’ dar (vgl. edierte Akten pag. 18 1944 f.). Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Bern bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 2,28 Mio. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten verurteilt. Diese Strafe, in die das Zweitgericht nicht eingreifen darf, bildet damit die Einsatzstrafe, die aufgrund der nachfolgend festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Schuldsprüche angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).