Es ist somit für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszusprechen und insofern eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Da im rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 24. August 2020 ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, ist unter deren Einbezug – mittels hiervor dargelegter Grundsätze der Zusatzstrafenbildung (E. 11 hiervor) – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.