Dem kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte ist nach wie vor der Meinung, nichts Unrechtes getan zu haben. Die Freiheitsstrafe stellt die einzige zweckmässige Sanktion dar, um den Beschuldigten vor künftiger Delinquenz abzuhalten. Es ist somit für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszusprechen und insofern eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.