demnach grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Frage. Dass eine Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, hat die Vorinstanz wie folgt begründet (pag. WSG 18 647; S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Angesichts dessen, dass A.________ seit Jahrzehnten auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen ist, dass er keinerlei Reue oder Einsicht zeigt [und] während des laufenden Verfahrens i.S. 'Bilderhandel' delinquierte [...] ist von einer absoluten Unbelehrbarkeit auszugehen. Das Gericht