13. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen, strafbar gemacht. Die Strafdrohung für dieses Delikt beträgt gemäss Art. 158 Abs. 1 aStGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1) resp. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 3, wobei als Kann- Bestimmung konzipiert). Besondere Umstände, welche es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind keine ersichtlich. Als Strafart bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kommen demnach grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Frage.