2019, N. 177 ff. zu Art. 158 StGB), führte die Revision vom 1. Juli 2023 zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens. Somit ist das neue Recht nicht milder, weshalb nach Art. 2 Abs. 2 StGB das im Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht zur Anwendung gelangt.