1 Abs. 3 StGB in Kraft. Neu ist die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in Abs. 3 (Handeln in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern) nicht mehr als «Kann- Bestimmung» konzipiert («so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden»). In der aktuellen Fassung lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Abs. 1 von Art. 158 StGB blieb hingegen unverändert. Da die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in beiden Fassungen keine Mindeststrafe vorsieht (vgl. dazu die Ausführungen von NIG- GLI, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 177 ff.