geurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 12. Anwendbares Recht / Harmonisierung der Strafrahmen Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden teilweise vor, teilweise nach dem 1. Januar 2018 begangen. Auf die nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten kommt der revidierte allgemeine Teil des StGB zur Anwendung. Bei den vor dem 1. Januar 2018 begangenen Taten gelangt das neue Recht nur dann zur Anwendung, wenn es das mildere ist (sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) trat am 1. Juli 2023 die Revision des Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Kraft.