11. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere diejenigen der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB, korrekt wiedergegeben (pag. WSG 18 643 ff.; S. 174 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020 mittlerweile rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs im Deliktsbetrag von rund CHF 2,28 Mio. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde (‘Bilderhandel’). Damit ist in Anwendung von Art.