10.7.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht gibt es den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen; es kann integral darauf verwiesen werden (pag. WSG 18 612; S. 143 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ war Geschäftsführer der C.________ GmbH, deren Vermögen war ihm rechtlich wie auch wirtschaftlich fremd (vgl. dazu bereits E. 10.1.4. hiervor). Indem er total CHF 26'749.90 der C.______