f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ entzog mit den Transaktionen, die im Widerspruch zum Geschäftszweck und den Interessen der C.________ GmbH standen und die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht durchgeführt hätte, der C.________ GmbH wie angeklagt Liquidität, wodurch dieser ein Vermögensschaden entstand, da weder die BO.________ GmbH noch A.________ selbst ersatzfähig waren [vgl. auch E. 9.3. hiervor]. Zu prüfen bleibt noch, ob A.________ wie angeklagt mindestens davon ausgehen musste, dass die C.________ GmbH von der BO.________ GmbH nie eine Gegenleistung erhalten werde.