Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, hätte er das Ehepaar G.________ über die Zahlungen informiert. G.________ hat im Übrigen übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen oberinstanzlich erneut klargestellt, dass der Beschuldigte zwar ab und zu von dieser Firma erzählt habe, es jedoch nie zur Sprache gekommen sei, dass man ihr Geld geben müsse (pag. 18 1148 Z. 16 f. und Z. 19 f.). Die Vorinstanz schloss ihre Beweiswürdigung mit folgender, zutreffender Erwägung ab (pag. WSG 18 611 f.; S. 142 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung