Dieser Erkenntnis schliesst sich die Kammer an. Es bleibt anzumerken, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte die Zahlungen – anders als bei ‘AV.________’, ’BR.________’ und AX.________ – dem Ehepaar G.________ als «Investment» verkauft hätte, das sich für die C.________ GmbH bzw. sie persönlich (insb. bzgl. des AO.________ (Liegenschaft)) auszahlen würde. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, hätte er das Ehepaar G.________ über die Zahlungen informiert.