Es gibt keinen Grund, warum sie wahrheitswidrig aussagen sollte, sie habe von den Überweisungen an die BO.________ GmbH nichts gewusst, zumal diese betragsmässig 96 kaum ins Gewicht fallen. Das Gericht stellt daher auf ihre Aussagen ab. Daraus folgt, dass A.________ G.________ nicht über die Zahlungen für bzw. an die BO.________ GmbH informierte und erst recht nicht vorgängig um deren Zustimmung ersucht hatte.