Sie habe erst im Nachhinein den entsprechenden Geldabfluss gesehen. A.________ habe zwar erwähnt, dass er sich mit E.________ um die Buchhaltung der BO.________ GmbH kümmere, habe aber nie gesagt, dass er dieser auch Geld geben wolle. Sie habe keine Ahnung, welche Beziehung A.________ zur BO.________ GmbH gehabt habe. Wie bereits mehrfach ausgeführt erachtet das Gericht die Aussagen von G.________ als glaubhaft. Sie belastete A.________ nicht über Gebühr und bestritt z.B. nicht, von Geldübergaben an AX.________ gewusst zu haben […]. Es gibt keinen Grund, warum sie wahrheitswidrig aussagen sollte, sie habe von den Überweisungen an die BO.