Der vorliegende Sachverhaltskomplex zeigt zugleich exemplarisch auf, dass der Beschuldigte keine Hemmungen zeigte, Geld der C.________ GmbH – angeblich aus reinem «Goodwill» bzw. als Hilfeleistung für einen in finanzielle Schieflage geratenen Kollegen – leichtfertig für geschäftsfremde Zwecke zu gebrauchen, und gleichzeitig im Strafverfahren geltend zu machen, ausschliesslich und stets gutgläubig im Interesse der C.________ GmbH und der G.________ gehandelt zu haben. Zum angeblichen Einverständnis von G.________: Diese sagte aus, sie habe keine Informationen zur BO.________ GmbH gehabt. Sie habe erst im Nachhinein den entsprechenden Geldabfluss gesehen.