_ in die BO.________ GmbH nichts mehr mit dieser zu tun gehabt. Dies widerspricht der objektiven Beweislage: So übernahm CJ.________ bereits am 25. Februar 2019 die Hälfte der Stammanteile der BO.________ GmbH, der Beschuldigte überwies Letztgenannter aber bis am 30. Oktober 2019 regelmässig Geld. Insgesamt sind die Widersprüche evident und das Aussageverhalten des Beschuldigten zum vorliegenden Sachverhaltskomplex bezeichnend. Es passt nicht zuletzt zu den Aussagen von G.________ bezüglich der Kommunikation des Beschuldigten.