ten. Der Beschuldigte sagte ferner oberinstanzlich mehrfach aus, man habe – mithilfe seines Bruders – dem Dritten, d.h. dem Garagisten aus BM.________(Ort), das Geld zurückbezahlt (pag. 18 1166 Z. 26 ff., so auch pag. 18 1163 Z. 6 f.). Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er die inkriminierten Zahlungen zugunsten der BO.________ GmbH als Ausgleich für das Zurverfügungstellen der CHF 100'000.00 geleistet habe. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten zur BO.________ GmbH Widersprüche enthalten. So machte er geltend, er und E.________ hätten nach dem Einstieg von CJ.________ in die BO.