92 Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, den die Vorinstanz wie folgt zutreffend feststellte (pag. WSG 18 607 f., S. 138 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] A.________ musste aufgrund der Realitätsfremde der 'Geschäfte' mit AX.________ damit rechnen, dass die C.________ GmbH nie eine Gegenleistung oder Rückzahlung für die übergebenen Gelder erhalten und ihr damit ein erheblicher Vermögensschaden entstehen werde.