Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz fiel wie folgt aus (pag. WSG 18 607; S. 139 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es kann auch diesbezüglich wiederum zunächst auf die rechtliche Würdigung zum Sachverhaltskomplex AX.________ in [E. 10.3.4.] hiervor verwiesen werden. A.________ war Geschäftsführer der C.________ GmbH und kommt damit als Täter in Frage. Indem er den der C.________ GmbH zustehenden Erlös aus dem Verkauf von X.________ (Produkt) an AX.________ übergab, dies ohne Quittung, ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Sicherheiten, einzig in der […]