Im Umstand, dass er selbst das von BH.________ entgegengenommene Geld – zu dessen Absicherung – quittierte, das Geld sogleich anschliessend jedoch AX.________ ohne Ausstellung einer solchen Quittung weitergab, d.h. ohne sich die Entgegennahme – diesmal zur Absicherung der C.________ GmbH – quittieren zu lassen, ist bezeichnend für die Leichtfertigkeit seines Umgangs mit fremdem Geld und verdeutlicht das grundsätzlich bei ihm vorhandene Bewusstsein für die mit seinem Handeln eingegangenen Risiken. 10.6.4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz fiel wie folgt aus (pag.