18 1162 Z. 18 f.). Letzteres tat der Beschuldigte wie üblich ohne Vereinbarung einer adäquaten Gegenleistung, ohne Quittung, ohne Abschluss eines entsprechenden Vertrags und ohne Sicherheiten (es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das bereits in E. 10.5.3. sowie E. 10.3.3. hiervor Ausgeführte verwiesen werden). Der Beschuldigte verletzte damit seine ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten, war (wie bereits mehrfach ausgeführt) nicht ersatzfähig und verursachte der C.________ GmbH einen Vermögensschaden in der Höhe von EUR 23'000.00. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Im Umstand, dass er selbst das von BH.