91 10.6.3. Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. Namentlich kann als erstellt gelten, dass die C.________ GmbH am 26. September 2019 X.________ (Produkt) im Wert von EUR 23'000.00 an BH.________ lieferte, dieser den Betrag an den Beschuldigten zahlte, der das Geld seinerseits, statt es in die Kasse der C.________ GmbH zu legen oder auf deren Konto einzuzahlen, gleichentags an AX.________ weiterleitete (vgl. etwa pag. 05 003 010 Z. 328; pag. WSG 18 364 Z. 609; implizit oberinstanzlich: pag. 18 1162 Z. 18 f.).