an ihn persönlich getan haben. Damit habe der Beschuldigte im Widerspruch zum Gesellschaftszweck, in Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögen zu sorgen, in Verursachung eines Vermögensschadens seitens der Gesellschaft und im Wissen um die fehlende Rückerstattung der geleisteten Zahlungen durch ihn selbst oder der begünstigten Dritten gehandelt (pag. 16 001 011 f.). 10.6.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann auch hier auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. WSG 18 606 f.; S. 137 f.) verwiesen werden.