So soll der Beschuldigte am 26. September 2019 als Geschäftsführer der C.________ GmbH 20 X.________-Geräte an BH.________ geliefert haben, den Rechnungsbetrag von EUR 23'000.00 bar entgegengenommen und quittiert und diesen Barbetrag anschliessend AX.________ übergeben haben. Dies soll er wiederum ohne Vereinbarung einer adäquaten Gegenleistung, ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, ohne Ausstellung schriftlicher Quittungen für die Weitergabe des Bargeldes, ohne für die C.______