Das Vermögen der C.________ GmbH war ihm sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich fremd und in der Höhe von CHF 11'320.00 liegt auch keine Einwilligung der Verletzten vor […], so dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Betreffend Deliktsbetrag und Einwilligung kann auf das zuvor in E. 10.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Von einer rechtsgenüglichen Einwilligung, die auf einer genügenden Wissensgrundlage beruhte und von einer dazu berechtigten Person