_ übergab, dies ohne Quittung, ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Sicherheiten, einzig in der vagen Hoffnung, von dieser einmal ein Darlehen an sich selbst zu erhalten, verletzte er seine sich u.a. aus Art. 812 Abs. 1 und 2 OR ergebenden Pflichten als Geschäftsführer und fügte der C.________ GmbH einen Vermögensschaden zu. Anders als angeklagt beträgt dieser aber 'nur' CHF 11'320.00. Er ging dabei Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. Das Vermögen der C.___