WSG 18 605 f.; S. 136 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es kann auch diesbezüglich wiederum zunächst auf die rechtliche Würdigung zum Sachverhaltskomplex AX.________ in [E. 10.3.4.] hiervor verwiesen werden. A.________ war Geschäftsführer der C.________ GmbH und kommt damit als Täter in Frage. Indem er den der C.________ GmbH zustehenden Erlös aus dem Verkauf von X.________ an AX.________ übergab, dies ohne Quittung, ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Sicherheiten, einzig in der vagen Hoffnung, von dieser einmal ein Darlehen an sich selbst zu erhalten, verletzte er seine sich u.a. aus Art.