Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbot bleibt es jedoch beim vorinstanzlich festgesetzten, tieferen Deliktsbetrag. Hinsichtlich der nachfolgend zu beurteilenden Einwilligung durch G.________ kann sowohl auf deren Aussagen (pag. 18 1147 Z. 34 ff.) als auch auf diejenigen des Beschuldigten (pag. 18 1162 Z. 18 und 27) verwiesen werden, wonach die Information über die Weiterleitung der Beträge an AX.________ aus dem Verkauf der X.________ (Produkt) an BG.________ erst nachträglich erfolgte. 10.5.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 605 f.;